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Aktuelles
Wegen Betriebsausflug am Freitag 23.07.2010 geschlossen!
NEU: BAföG-Antrag online stellen
Hier
können Sie Ihren BAföG-Antrag bayernweit online stellen!
Auch für die Förderung eines Auslandsstudiums in Liechtenstein oder in
der Schweiz sind sie hier
richtig!
Weitere Informationen finden Sie in diesem Faltblatt.
Handreichung zum BAföG
Kompakte Informationen rund um das Thema BAföG finden Sie in
unserer Handreichung.
Wichtige Neuregelungen zum BAföG
Kinderzuschuss für Eltern
Studierende Eltern, die BAföG beziehen, erhalten auf Antrag rückwirkend
ab Dezember 2007 einen Zuschuss für die Kinder, und zwar für
das erste Kind bis zum 10. Lebensjahr 113 € und für jedes weitere
Kind jeweils 85 €. Wenn beide Elternteile BAföG-Bezieher sind,
wird der Kinderbetreuungszuschlag nur einmal gewährt. Weitere Voraussetzung
ist, dass der/die Antragsteller/in mit dem Kind zusammen lebt. Der Antrag
sollte auf dem neu eingeführten Formblatt
unter www.das-neue-bafoeg.de
möglichst beim BAföG-Amt eingereicht werden. Im Gegenzug für
den Kinderbetreuungszuschlag werden die Sonderregelungen für Teilerlass
wegen Kindererziehung ab Januar 2010 gestrichen (§ 18 b BAföG).
Die Änderungen im Überblick:
BAföG-Kinderbetreuungszuschlag
ist kein Einkommen
- Bundestag: Kinderbetreuungszuschlag
beim BAföG wird nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet -
Deutsches Studentenwerk (DSW) begrüßt die Entscheidung ausdrücklich ·
Ein Viertel der 7% Studierenden mit Kind erhält BAföG . Das Deutsche Studentenwerk
(DSW) freut sich über die heutige Entscheidung des Bundestages, dass der
neue Kinderbetreuungszuschlag beim BAföG nicht mehr als Einkommen auf
andere Sozialleistungen angerechnet wird. "
"Jetzt ist sichergestellt, dass der BAföG-Kinderbetreuungszuschlag den
Studierenden mit Kind tatsächlich für ihre studienbezogenen Mehraufwendungen
zugute kommt und nicht zum Nullsummenspiel wird",sagte DSW-Generalsekretär
Achim Meyer auf der Heyde ." In den Sozialberatungsstellen der Studentenwerke
seien in den vergangenen Monaten zahlreiche studentische Eltern vorstellig
geworden. Sie hätten sich darüber beschwert, dass der BAföG-Kinderbetreuungszuschlag
bisher mit anderen Sozialleistungen, wie etwa Zuschüssen für die Kita-Betreuung
außerhalb der regulären Betreuungszeiten, verrechnet worden sei, erläuterte
Meyer auf der Heyde. "Das war für uns ein weiterer Grund, auf eine Änderung
zu drängen." Der heute vom Bundestag beschlossenen Änderung muss der Bundesrat
noch zustimmen.
Studierende mit Migrationshintergrund
Die BAföG-Reform ermöglicht Studierenden mit Migrationshintergrund
einen besseren Zugang zur BAföG-Förderung. Diese haben künftig
bereits Anspruch auf BAföG, wenn sie mit dauerhafter Bleibeperspektive
in Deutschland leben. Zuvor war Gesetzeslage, dass die Eltern vor Ausbildungsaufnahme
mehrere Jahre in Deutschland gearbeitet haben mussten.
Seit Wintersemester 2008/09 ist ein Auslandsaufenthalt
ab dem 1. Semester mit BAföG möglich.
Innerhalb der EU und in der Schweiz kann nun vom ersten Semester an mit
BAföG-Förderung studiert werden. Neu ist auch, dass die Schweiz
zukünftig den EU-Ländern gleichgestellt ist, und somit der bisher
gewährte Auslandszuschlag entfällt.
Für Reisen zum Ausbildungsort wird nunmehr eine Pauschale bezahlt:
Für Hin- und Rückreise innerhalb Europas werden jeweils 250
€, außerhalb Europas jeweils 500 € gewährt. Auch
bei längerem Auslandsaufenthalt werden weitere Hin- und Rückreisen
nur in Härtefällen getragen.
Nicht vermeidbare Studiengebühren bis zu einer Höhe von 4600
Euro werden, wie bisher, für höchstens ein Jahr getragen. Höhere
Studiengebühren werden nur in Ausnahmefällen berücksichtigt.
Generell ist jetzt auch die BAföG-Förderung von Praktika außerhalb
Europas möglich.
Wegen der aufwändigeren Antragsbearbeitung ist eine Antragstellung
mindestens sechs Monate vor dem geplanten Auslandsaufenthalt sinnvoll.
Was hat sich noch geändert?
- Deutliche Anhebung der Bedarfssätze (um 10% bzw. Förderungshöchstsatz
643 Euro statt bisher 585 Euro)
- Anhebung der Freibeträge vom Einkommen der Eltern, Ehegatten (um
8%) und des Studenten (Zuverdienst bis 400 Euro brutto ohne BAföG-Kürzung
möglich)
- Erhöhung der Kranken- und Pflegeversicherungspauschale auf 50 Euro
/ 9 Euro (bisher 47 Euro / 8 Euro)
Neu: Änderungen im SGB II nur für
BAföG- Empfänger:
Studierende können selbst einen Zuschuss zu den
ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhalten, wenn
sie im Haushalt der Eltern leben und Kosten für Unterkunft und Heizung
beisteuern müssen, weil die Eltern den auf das studierende Kind entfallenden
Wohnkostenanteil nicht tragen können, insbesondere wenn diese selbst hilfebedürftig
sind und daher einen Teil der Wohnkosten nicht erstattet bekommen,
Wechsel auf Bachelor und Master
Neues Urteil des Bundesverfassungsgerichtes
Studierende
BAföG-Empfänger müssen Zweitwohnungssteuer zahlen - Aber
Gesetzesänderung in Kürze- wir werden informieren
Diese
Eilentscheidung wurde am 4. September 2006 vom Verwaltungsgericht (VG) Augsburg
getroffen. Für den Studierenden, der die Freistellung von der Steuerpflicht
wegen BAföG-Bezug erreichen wollte, bedeutet das, dass er auch weiterhin
die Zweitwohnsitzsteuer in Augsburg zahlen muss. Der BAföG-Empfang
erwirkt keine Rechtswidrigkeit der Steuererhebung und es besteht auch keine
Verpflichtung, die Zweitwohnungssteuer deswegen zu erlassen, so die Meinung
des VG Augsburg.
Angaben bei BAföG-Anträgen
Wer einen Antrag auf BAföG
stellt, muss Auskunft über sein Vermögen (z.B. Bausparverträge, Aktien
etc.) geben. Insgesamt 5.200 € hiervon bleiben anrechnungsfrei.
Unversteuerte Zinserträge werden aufgrund
von Freistellungsaufträgen von den Geldinstituten, Bausparkassen etc.
zentral an das Bundesamt für Finanzen gemeldet. Dies ermöglicht einen
automatisierten Datenabgleich mit allen Sozialleistungsträgern - also
auch mit den BAföG-Ämtern. Die Ämter für Ausbildungsförderung sind verpflichtet,
von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen!
Daher unser Rat an alle Antragsteller:
Die Fragen zum eigenen Vermögen beim BAföG- Antrag sorgfältig ausfüllen
und evtl. Fehler korrigieren! Bei falschen Angaben muß Strafanzeige
wegen Betrugs erstattet bzw. zumindest ein Bußgeld verhängt werden!
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