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BAföG von A-Z

Zuständigkeit; Aktuelle Änderungen, BAföG-Antrag, BAföG und Rückzahlung, Benötigte Unterlagen, Download, FAQ´s, Förderungshöchstdauer, Gesetz

Aktuelles


BAföG-Erhöhung zum Wintersemester 2010/11
Bundesrat und Bundestag haben sich auf einen Anstieg des BAföG-Satzes geeinigt. Das Gesetz trat bereits in Kraft.

Einen Überblick über die Änderungen finden Sie hier.

Den Gesetzestext finden Sie hier.

Wer bereits BAföG erhält oder zu Oktober 2010 beantragt hat, muss keinen neuen Antrag stellen, die Bescheide werden vom Amt für Ausbildungsförderung rückwirkend zu Anfang Oktober berechnet und die zusätzlichen Beträge ausgezahlt.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat eine kostenlose Info-Hotline eingerichtet:
0800/ 223 63 41.

NEU: BAföG-Antrag online stellen
Hier können Sie Ihren BAföG-Antrag bayernweit online stellen!
Auch für die Förderung eines Auslandsstudiums in Liechtenstein oder in der Schweiz sind sie hier richtig!
Weitere Informationen finden Sie in diesem Faltblatt.

Handreichung zum BAföG
Kompakte Informationen rund um das Thema BAföG finden Sie in unserer Handreichung.

Wichtige Neuregelungen zum BAföG

Kinderzuschuss für Eltern
Studierende Eltern, die BAföG beziehen, erhalten auf Antrag rückwirkend ab Dezember 2007 einen Zuschuss für die Kinder, und zwar für das erste Kind bis zum 10. Lebensjahr 113 € und für jedes weitere Kind jeweils 85 €. Wenn beide Elternteile BAföG-Bezieher sind, wird der Kinderbetreuungszuschlag nur einmal gewährt. Weitere Voraussetzung ist, dass der/die Antragsteller/in mit dem Kind zusammen lebt. Der Antrag sollte auf dem neu eingeführten Formblatt unter www.das-neue-bafoeg.de möglichst beim BAföG-Amt eingereicht werden. Im Gegenzug für den Kinderbetreuungszuschlag werden die Sonderregelungen für Teilerlass wegen Kindererziehung ab Januar 2010 gestrichen (§ 18 b BAföG).

Die Änderungen im Überblick:

BAföG-Kinderbetreuungszuschlag ist kein Einkommen
- Bundestag: Kinderbetreuungszuschlag beim BAföG wird nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet -
Deutsches Studentenwerk (DSW) begrüßt die Entscheidung ausdrücklich · Ein Viertel der 7% Studierenden mit Kind erhält BAföG . Das Deutsche Studentenwerk (DSW) freut sich über die heutige Entscheidung des Bundestages, dass der neue Kinderbetreuungszuschlag beim BAföG nicht mehr als Einkommen auf andere Sozialleistungen angerechnet wird. "
"Jetzt ist sichergestellt, dass der BAföG-Kinderbetreuungszuschlag den Studierenden mit Kind tatsächlich für ihre studienbezogenen Mehraufwendungen zugute kommt und nicht zum Nullsummenspiel wird",sagte DSW-Generalsekretär Achim Meyer auf der Heyde ." In den Sozialberatungsstellen der Studentenwerke seien in den vergangenen Monaten zahlreiche studentische Eltern vorstellig geworden. Sie hätten sich darüber beschwert, dass der BAföG-Kinderbetreuungszuschlag bisher mit anderen Sozialleistungen, wie etwa Zuschüssen für die Kita-Betreuung außerhalb der regulären Betreuungszeiten, verrechnet worden sei, erläuterte Meyer auf der Heyde. "Das war für uns ein weiterer Grund, auf eine Änderung zu drängen." Der heute vom Bundestag beschlossenen Änderung muss der Bundesrat noch zustimmen.

Studierende mit Migrationshintergrund
Die BAföG-Reform ermöglicht Studierenden mit Migrationshintergrund einen besseren Zugang zur BAföG-Förderung. Diese haben künftig bereits Anspruch auf BAföG, wenn sie mit dauerhafter Bleibeperspektive in Deutschland leben. Zuvor war Gesetzeslage, dass die Eltern vor Ausbildungsaufnahme mehrere Jahre in Deutschland gearbeitet haben mussten.

Was hat sich geändert?
- Anhebung der Bedarfssätze (jetzt Förderungshöchstsatz 675 Euro)
- Anhebung der Freibeträge vom Einkommen der Eltern, Ehegatten und des Studenten (Zuverdienst bis 400 Euro brutto ohne BAföG-Kürzung möglich)
- Erhöhung der Kranken- und Pflegeversicherungspauschale auf 54 Euro bzw. 10 Euro

Neu: Änderungen im SGB II nur für BAföG- Empfänger:

Studierende können selbst einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhalten, wenn sie im Haushalt der Eltern leben und Kosten für Unterkunft und Heizung beisteuern müssen, weil die Eltern den auf das studierende Kind entfallenden Wohnkostenanteil nicht tragen können, insbesondere wenn diese selbst hilfebedürftig sind und daher einen Teil der Wohnkosten nicht erstattet bekommen,

Näheres s. Merkblatt der ARGE Augsburg Stadt: Download

Wechsel auf Bachelor und Master

Wer von Diplom, Magister oder Staatsexamen auf einen Bachelor- oder Masterstudiengang wechselt, sollte sich unbedingt von seinem BAföG-Betreuer beraten lassen.
Ob BAföG weiter bezogen werden kann hängt einerseits von den absolvierten Fachsemestern ab und andererseits davon, wieviele seiner bisherigen Leistungen sich für das neue Studium anrechnen lassen.

Neues Urteil des Bundesverfassungsgerichtes

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung (Az: 1BvR309/03) vom 24.08.2005 entschieden, dass unter bestimmten Umständen ein Fachrichtungswechsel auch nach dem 3. Semester möglich sein kann.

Nähere Informationen unter: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg05-084.html

Studierende BAföG-Empfänger müssen Zweitwohnungssteuer zahlen - Aber Gesetzesänderung in Kürze- wir werden informieren

Diese Eilentscheidung wurde am 4. September 2006 vom Verwaltungsgericht (VG) Augsburg getroffen. Für den Studierenden, der die Freistellung von der Steuerpflicht wegen BAföG-Bezug erreichen wollte, bedeutet das, dass er auch weiterhin die Zweitwohnsitzsteuer in Augsburg zahlen muss. Der BAföG-Empfang erwirkt keine Rechtswidrigkeit der Steuererhebung und es besteht auch keine Verpflichtung, die Zweitwohnungssteuer deswegen zu erlassen, so die Meinung des VG Augsburg.

Angaben bei BAföG-Anträgen

Wer einen Antrag auf BAföG stellt, muss Auskunft über sein Vermögen (z.B. Bausparverträge, Aktien etc.) geben. Insgesamt 5.200 € hiervon bleiben anrechnungsfrei.

Unversteuerte Zinserträge werden aufgrund von Freistellungsaufträgen von den Geldinstituten, Bausparkassen etc. zentral an das Bundesamt für Finanzen gemeldet. Dies ermöglicht einen automatisierten Datenabgleich mit allen Sozialleistungsträgern - also auch mit den BAföG-Ämtern. Die Ämter für Ausbildungsförderung sind verpflichtet, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen!

Daher unser Rat an alle Antragsteller: Die Fragen zum eigenen Vermögen beim BAföG- Antrag sorgfältig ausfüllen und evtl. Fehler korrigieren! Bei falschen Angaben muß Strafanzeige wegen Betrugs erstattet bzw. zumindest ein Bußgeld verhängt werden!

 

 


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