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Rückzahlung des unverzinslichen Darlehens (BAföG)
und Teilerlaß
1. Tilgung des unverzinslichen Darlehens
Das Darlehen ist fünf Jahre nach Ablauf der Förderungshöchstdauer
(z.B. BWL = 8 Semester) in gleichbleibenden monatlichen Raten, mindestens
in Höhe von 105,- €, innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Die Rückzahlung
ist einkommensabhängig. Zahlungsaufschub (Freistellung) wird auf Antrag
gewährt, wenn das monatl. Nettoeinkommen 960,- € (+ 480,- € für
Ehegatten, + 435,- € für jedes Kind. /. Einkommen des Ehegatten
und der Kinder) nicht übersteigt.
Die Freistellung hemmt den Ablauf der Tilgungsfrist bis zu höchstens 10
Jahren.
2. Möglichkeiten des Darlehenerlasses
a) Leistungsabhängiger Darlehenserlaß
Dem Auszubildenden, der die Abschlußprüfung bestanden hat und nach ihrem
Ergebnis zu den ersten 30 % aller
Prüfungsabsolventen (wird von der Hochschule ermittelt) gehört, die diese
Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, wird auf Antrag ein
Darlehensteilerlaß gewährt. Der Erlaß beträgt:
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25 %, wenn er innerhalb der Förderungshöchstdauer,
-
20 %, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer
-
15 %, wenn er innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer
die Abschlußprüfung bestanden hat.

b) Darlehenserlaß bei besonders zügigem Studium
Beendet der Auszubildende die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der
Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlußprüfung oder, wenn
eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig,
so werden aus seinen Antrag 2.560,- € des Darlehens erlassen.
Beträgt der vorgenannte Zeitraum nur zwei Monate, werden 1.025,- €
erlassen.
c) Darlehenserlaß wegen Kinderbetreuung

Das Darlehen wird auf Antrag in Höhe der fälligen Monatsraten erlassen,
wenn wegen der Versorgung von Kindern bis zu zehn Jahren oder der Betreuung
eines behinderten Kindes keine oder nur geringe Einkünfte erziehlt werden
(Einkommensgrenzen wie oben 1.).
d) Darlehenserlaß bei vorzeitiger Rückzahlung

Das Darlehen kann auf Antrag vorzeitig in einer Summe oder in größeren
Teilbeträgen getilgt werden. Nachfolgende Tabelle zeigt die Höhe der gewährten
Nachlässe: siehe Tabelle
Wird die gesamte Darlehens(rest)schuld nicht in einer Summe abgelöst,
so wird der Nachlaß nur für die Ablösung von vollen tausend Euro, gewährt,
sofern der Darlehensnehmer sich damit einverstanden erklärt, daß der Ablösungsbetrag
auf die zuletzt fällig werdenden Rückzahlungsraten angerechnet wird.
Zuständig für Verwaltung und Einziehung der Darlehen ist das
Bundesverwaltungsamt
Barbarastraße 1
50728 Köln
Tel.: 0221/ 7580
www.bundesverwaltungsamt.de
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