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Aktuelles

 

  • Kindergeld - Regelung und neue Höhe des Kindergeldes

Das Kindergeld ändert sich in der Bezugsdauer:
Studierende des Jahrgangs 1983 können nur noch bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld beziehen. Dabei muss aber berücksichtigt werden, dass eine Verlängerungszeit für Wehr- oder Ersatzdienst daraufgeschlagen wird.

Wer 2006 das 24. Lebensjahr vollendet hat, also alle Jahrgänge 1982, erhält noch bis zum 26. Lebensjahr Kindergeld.

Für alle, die nach 1983 geboren sind, gilt das Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Für Studierende mit Behinderung gilt seit 01.01.2007:
Ist die Behinderung vor 2007 eingetreten und war die Person zu diesem Zeitpunkt zwischen 25 und 27 Jahre alt, so erhält die Person bis zum 27. Lebensjahr Kindergeld.
Ist die Behinderung jedoch vor dem 25. Lebensjahr eingetreten, so gelten die oben genannten Regelungen.

Seit 01.01.2010 beträgt das Kindergeld für das 1. und 2. Kind je 184 Euro im Monat, für das 3. Kind 190 Euro und für das 4. und jedes weitere Kind 215 Euro.
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  • Änderung der Regelung über die Studienbeiträge

Hier ein Auszug der Änderung des Art 71 Studienbeiträge und Gebühren des BayHSchG vom 07.Juli 2009

Von der Beitragspflicht werden auf Antrag befreit:
- Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist,
- Studierende, deren nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete für drei oder mehr Kinder Kindergeld oder vergleichbare Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erhalten; dem Kindergeldbezug gleichgestellt ist hierbei die Ableistung eines gemeinnützigen Dienstes durch ein Kind; das Gleiche gilt, wenn eines oder mehrere der Kinder das 25., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, im Übrigen aber die Voraussetzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllen, oder wenn die Behinderung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zwischen der Vollendung des 25. und des 27. Lebensjahres eingetreten ist,
- Studierende, deren nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete einem weiteren Kind unterhaltsverpflichtet sind, das an einer deutschen Hochschule immatrikuliert ist und Studienbeiträge oder Studiengebühren entrichtet; den Studienbeiträgen oder Studiengebühren sind vergleichbare Studienentgelte gleichgestellt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union entrichtet werden.

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  • Änderung bei der Zweitwohnungssteuer in Augsburg und Kempten mit Wirkung zum 1. Januar 2009

Nach der Neuregelung wird die für ein Veranlagungsjahr bestehende Steuerfestsetzung auf Antrag aufgehoben oder ermäßigt, wenn die umseitig genannten, jährlichen Einkommensgren-zen von
- 25.000 Euro (bei Alleinstehenden) bzw.
- 33.000 Euro (bei Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft)

unter- bzw. nur ganz geringfügig überschritten werden. Die Steuervergünstigung kann nur für die Zweitwohnungsteuer in Anspruch genommen werden, die für das Jahr 2009 bzw. für Folgejahre zu entrichten ist.

Für Steuerfestsetzungen, die Altjahre (z.B. das Jahr 2008) betreffen, kommt sie leider nicht in Betracht. Ein evt. Antrag auf Steuervergünstigung für das Jahr 2009 muss spätestens bis zum 31.01.2010 gestellt werden. Eine frühzeitige Antragstellung ermöglicht es, die Steuervorteile zeitnah in Anspruch zu nehmen.

Das Einkommen ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, insbesondere durch Einkommensteuerbescheid, Nichtveranlagungsbescheinigung bzw. BAföG-Bescheid etc.

Eine Information der Stadt Augsburg zu diesem Thema finden Sie hier.

Eine Information der Stadt Kempten finden Sie hier.

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  • GEZ - Gebühren auf internetfähige PC und Mobiltelefone

Generell mussten bisher keine Gebühren entrichtet werden. Ab dem 1.Januar 2007 sind internetfähige PCs ebenso von der Abgabepflicht befreit, wenn:

die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und
andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden.

Das heißt: Werden bereits Abgaben für Rundfunksempfanggeräte abgeführt, ändert sich an Ihrer Situation nichts. Zahlen Sie noch keine GEZ-Beiträge weil sie keine Radios oder Fernseher besitzen, so müssen Sie nun für ihren internetfähigen PC Abgaben bezahlen, und zwar 5, 52 € im Monat.

Achtung: Die GEZ befreit grundsätzlich nur BAföG-Empfänger. Allein Student zu sein, reicht leider nicht aus. Die GEZ hat zwar eine Härtefallregelung vorgesehen, jedoch fallen Studenten mit geringem Einkommen nicht darunter, sondern nur spezielle Sozialleistungsempfänger (Hartz IV, BAföG.)
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  • Infos zum Elterngeld

Mit der Einführung des Elterngeldes zum 1. Januar 2007 fällt das bisherige Erziehungsgeld weg. Es gilt für Kinder, die ab dem 1. Januar 2007 geboren werden, wenn für das Kind bereits Erziehungsgeld bezogen wird, ändert sich an der Summe nichts. Für Studierende ohne Einkommen und mit Kindern, die nach dem 1. Januar geboren werden, bedeutet das also eine Verschlechterung ihrer finanziellen Situation.

Das neue Elterngeld berechnet sich wie folgt:
Studierende ohne Einkommen erhalten maximal 14 Monate a 300 Euro, also insgesamt 4.200 Euro.

Studierende mit Einkommen erhalten 67 % des entfallenden Nettoeinkommens. Wenn das Nettoeinkommen vor der Geburt geringer ist als 1.000 € monatlich, wird die Ersatzrate auf bis zu 100 % angehoben (für je 20 € , die das Einkommen unter 1.000 € liegt, wird die Rate um 1 % angehoben).
Wird ein weiteres Kind geboren, wird bis zum 36. Monat des ersten Kindes zusätzlich zum Elterngeld ein Geschwisterbonus bezahlt. Dieser beträgt mindestens 75 € , bzw. 10 % des Elterngeldes.

Das Elterngeld wird generell für die ersten 12 Monate des Kindes bezahlt. Eltern haben Anspruch auf 14 Monate Elterngeld, wenn der andere Elternteil das Kind für mindestens zwei zusätzliche Monate betreut. Es können auch beide Eltern gleichzeitig Elterngeld beziehen, dann wird der Betrag jedoch aufgeteilt und reduziert sich somit auf die Dauer von 6 bzw. 7 Monaten.
Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld bleibt bestehen. Das Elterngeld wird aus dem individuellen Nettoeinkommen des Antragsstellenden der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes errechnet.

Elterngeldrechner: www.elterngeldrechner.de/index.php


 

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