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Wichtig: Änderungen bei Sozialversicherungsbeiträgen für geringfügig Beschäftigte

Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 wurden die Sozialabgaben für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse von 25 auf 30 % erhöht. Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung stieg von bisher 11 auf 13 % und der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von bisher 12 auf 15 %.

Ausgenommen von der Erhöhung sind geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten. Hier sind weiterhin Pauschalbeträge zur Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von jeweils 5 % zu entrichten.

 

Vorsicht: Auswirkungen auf Kindergeld und Krankenversicherung

Auswirkungen auf BAföG

Alle Auszubildenden (Singles ohne Kind) dürfen im gesamten Bewilligungszeitraum (12 Monate) 4.800 Euro brutto bzw. monatlich durchschnittlich 400 Euro brutto anrechnungsfrei dazuverdienen. Diese 4.800 Euro-Regel gilt nicht bei einem Praktikum, das für das Studium zwingend vorgeschrieben ist ("Pflichtpraktikum") und für das eine Vergütung gezahlt wird.

Auswirkungen auf die Krankenversicherung

Auswirkungen können sich auch bei der Krankenversicherung ergeben. Studierende bis 25 Jahre sind meist über ihre Eltern familienversichert. Allerdings gilt das nur bis zu einer Verdienstgrenze von 400,- € monatlich. Wenn Sie mehr verdienen, müssen Sie sich selber versichern.

Achtung: Studierende sollten nicht mehr als 8.004,- € im Jahr verdienen!

Als Studierender sollten Sie darauf achten, nicht mehr als 8.004,- - € jährlich (2010) - inklusive BAföG- Zuschuss, exklusive Werbungskosten von bis zu 920,- €- zu verdienen. Der Nachweis höherer Kosten ist möglich. Eventuell anfallende Sozialversicherungsbeiträge dürfen ebenfalls vom Gesamtverdienst abgezogen werden. Übersteigt der Verdienst dennoch die Höchstgrenze, so entfallen das Kindergeld oder die Steuerfreibeträge für die Eltern.

Auswirkungen auf das Kindergeld, den steuerlichen Kinderfreibetrag, steuerlichen Haushaltsfreibetrag und eventuell bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst beim kindbezogenen Ortszuschlag: Bei einem eigenen Einkommen des Studierenden von mehr als 8.004,- € p.a. brutto (der i.d.R. 50 %ige Zuschußanteil der BAföG-Förderung zählt mit!) entfällt die Berechtigung für diese Leistungen! Wichtig: Mit jedem Monat eines Kalenderjahres, in dem keine Kindergeldberechtigung besteht, sinkt die Einkommensgrenze.




 


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