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Studienbeiträge


Seit dem Sommersemester 2007 werden an der Universität Augsburg, der Hochschule Augsburg (FH), der Hochschule Kempten (FH) und der Hochschule Neu-Ulm (FH) Studienbeiträge (Semestergebühren) erhoben.

Zusätzlich müssen die Studierenden in Augsburg und Neu-Ulm noch das Semesterticket zahlen (in Augsburg 44,80, in Neu-Ulm 20,00) sowie 42,- Euro Studentenwerksbeitrag.

Wie hoch sind die Studienbeiträge (Semestergebühren)?
Universität Augsburg: 500 Euro pro Semester (ab Sommersemester 2010: 480 Euro)
(zzgl. 42,- € Studentenwerksbeitrag und Semesterticket 44,80 € = 586,80 €)

Hochschule Augsburg: 450 Euro pro Semester
(zzgl. 42,- € Studentenwerksbeitrag und Semesterticket 44,80 € = 536,80 €)

Hochschule Kempten: 400 Euro pro Semester
(zzgl. 42,- € Studentenwerksbeitrag = 442,- €)

Hochschule Neu-Ulm: 500 Euro pro Semester
(zzgl. 42,- € Studentenwerksbeitrag und Semesterticket 20,- €= 562,- €)

Was muss bis wann gezahlt werden?
Für die Universität Augsburg gelten diese Termine.

Für die Hochschule Augsburg gelten diese Termine.

Für die Hochschule Kempten gelten diese Termine.

Für die Hochschule Neu-Ulm gelten diese Termine.

Wer ist von den Studienbeiträgen befreit?

1. Studenten sind befreit, wenn sie:

im Urlaubssemester sind (unten stehende Informationen beachten!),
ein vorgeschriebenes studienbegleitendes Pflichtpraktikum absolvieren,
sich im Promotionsstudium befinden. Ab dem 6. Promotionssemester müssen sie jedoch reguläre Studiengebühren bezahlen,
Gaststudierende sind oder ein weiterbildendes Studium absolvieren (z.B. MBA),
Studierende des FH-Studiengangs "Vorbereitungsstudium für ausländische Studienbewerber und Studienbewerberinnen" (DSH).

2. Studenten können sich auf Antrag befreien lassen:

Studierende, die ein Kind bis zum 18. Lebensjahr oder ein behindertes Kind erziehen

Als Nachweis ist vorzulegen: die Bescheinigung der zuständigen Meldebehörde in Form einer so genannten "Haushaltsbescheinigung" im Original und ein Auszug aus dem Familienbuch oder die Adoptionsurkunde in beglaubigter Abschrift oder die Geburtsurkunde oder
der Pflegekindnachweis im Original und gegebenenfalls
der Feststellungsbescheid inkl. aller etwaigen Änderungsbescheide des zuständigen Versorgungsamtes über den Grad der Behinderung in einfacher Kopie

Studierende, deren Eltern für drei oder mehr Kinder Kindergeld (bei EU -Angehörigen ä.)erhalten.

Als Nachweis ist vorzulegen: eine Bescheinigung der jeweiligen Kindergeldstelle (Familienkasse) im Original und/oder
eine entsprechende Bescheinigung über die Ableistung eines gemeinnützigen Dienstes im Original

Studierende, deren nach bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete einem weiteren Kind unterhaltsverpflichtet sind, das an einer deutschen Hochschule immatrikuliert ist und Studienbeiträge oder Studiengebühren entrichtet. Diesen sind vergleichbare Studienentgelte gleichgestellt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union entrichtet werden.

Studieren zwei oder mehr Kinder aus einer Familie, sind nur noch für ein Kind Studienbeiträge zu entrichten. Dies entlastet Familien mit mehreren studierenden Kindern unmittelbar. Den Befreiungsanspruch kann das studierende Kind geltend machen, das nachweist, dass sein Bruder oder seine Schwester Studienbeiträge zahlt. Ob die Unterhaltsverpflichteten Kindergeld beziehen, ist unerheblich. Der Antrag ist an die an die jeweilige Hochschule zu richten.

Ausländische Studierende, wenn entsprechende Abkommen oder Hochschulpartnerschaften bestehen

Als Nachweis dient eine Bestätigung des Akademischen Auslandsamtes der Universität oder der Hochschule Augsburg - ERASMUS-Studierende
Als Nachweis dient die Bestätigung der Heimatuniversität, dass der Studienaufenthalt an der Universität Augsburg im Rahmen eines ERASMUS-Austauschprogrammes erfolgt.

DAAD-Stipendiaten

Als Nachweis dient eine Bestätigung des DAAD (Stipendiendauer mindestens vier Monate pro Semester)

Härtefälle:

Schwerbehinderte (ab 50 % )und chronisch Kranke mit Feststellungsbescheid der zuständigen Behörde
Studierende für das auf die letzte Prüfungsleistung einer erfolgreichen Abschlussprüfung folgende Semester, wenn sie in diesem Semester keine Studienleistungen erbringen.
Nur HS Augsburg: Studierende, die bei der Ersteinschreibung innerhalb von zwei Monaten, bei der Rückmeldung innerhalb von einem Monat nach Semesterbeginn die Rücknahme der Immatrikulation oder die Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung beantragen

Weitere Befreiungstatbestände für die Universität Augsburg (gilt NICHT für die Hochschule Augsburg) sind:
herausragende Studienleistungen
besonderes Engagement an der Universität Augsburg
10 % der Bewerbungsbesten im 1. Hochschulsemester
10 % der Auswahlbesten eines Eignungsfeststellungsverfahrens

Auch BAföG-Empfänger sind beitragspflichtig.

Bis wann kann ich den Antrag auf Befreiung stellen?
Universität Augsburg: Am Besten, sobald der Befreiungsgrund eintritt, spätestens aber bis zum Ende des ersten Vorlesungsmonats des jeweiligen Semesters (31. Oktober/30. April). Ausnahmen gibt es für Fälle, in denen der Befreiungsgrund später eintritt. In diesem Fall werden die Anträge für das Wintersemester bis zum 5. Dezember und für das Sommersemester bis zum 20. Mai angenommen. Rückwirkende Befreiungen sind nicht möglich.

Beachten Sie hierzu auch die Informationen der Studentenkanzlei der Universität.

Hochschule Augsburg: den Antrag inklusive Fristen finden Sie hier.

Ich bin in zwei Studiengängen immatrikuliert. Wie viel muss ich zahlen?
Studieren Sie zwei oder mehrere Studiengänge an der selben Hochschule, müssen Sie den Betrag nur einmal zahlen. Sind Sie auch noch an einer anderen Hochschule, oder beispielsweise an der Uni Augsburg und an der Hochschule Augsburg (FH), immatrikuliert, müssen Sie den Betrag an beiden Hochschulen entrichten, außer es handelt sich um eine Universitätskooperation. Näheres auf der Seite der Studentenkanzlei oder des Studienamts der Hochschule Augsburg.

Den aktuellen Informationsflyer des Studentenwerks Augsburg zu diesem Thema finden Sie hier.

Welche Alternativen gibt es, wenn ich die Studienbeiträge nicht zahlen kann?
Bitte informieren Sie sich auch zu Fragen der Studienfinanzierung
vor Abschluss eines Darlehensvertrages in der Beratungsstelle b!st des Studentenwerks!

  • Eltern: Grundsätzlich gilt für alle Studierenden das Unterhaltsrecht, d.h. dass die Eltern nach §1601 ff BGB dazu verpflichtet sind, für eine Ausbildung des Studierenden aufzukommen. Eltern können sowohl bar Unterhalt leisten, als auch in Form von Sachmitteln wie Wohnen, Essen, Kleidung usw. Die Unterhaltspflicht gilt grundsätzlich für die Regelstudienzeit des gewählten Studiums. Es besteht daher keine Verpflichtung für den Studenten, nebenbei zu Jobben, oder sich mit Schulden zu belasten, wenn die Eltern nicht zahlen wollen, aber können. Nur wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Studium zu finanzieren, können Sie auf die folgenden Punkte zurückgreifen:
  • Jobben: Unter dem Menüpunkt "Service" finden Sie Informationen zu rechtlichen Regelungen beim Thema Jobben und Studieren sowie aktuelle Jobangebote.
  • BAföG: Weitere Informationen zum Bundesausbildungsförderungsgesetz finden Sie unter dem Menüpunkt "BAföG".
  • Studienfinanzierung durch Kredite und Darlehen: Unter dem Menüpunkt "Service" stellen wir verschiedene Angebote (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) vor.

Einen tabellarischen Überblick über die Möglichkeiten zur Studienfinanzierung finden Sie hier:
- für Augsburg

- für Kempten

   


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