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Studienbeiträge
Seit dem Sommersemester 2007 werden an der Universität
Augsburg, der Hochschule Augsburg (FH), der Hochschule Kempten (FH) und
der Hochschule Neu-Ulm (FH) Studienbeiträge (Semestergebühren) erhoben.
Zusätzlich müssen die Studierenden in Augsburg und Neu-Ulm noch das
Semesterticket zahlen (in Augsburg 44,80, in Neu-Ulm 20,00) sowie 42,-
Euro Studentenwerksbeitrag.
Wie hoch sind die Studienbeiträge (Semestergebühren)?
Universität Augsburg: 500 Euro pro Semester (ab
Sommersemester 2010: 480 Euro)
(zzgl. 42,- € Studentenwerksbeitrag und Semesterticket 44,80 €
= 586,80 €)
Hochschule Augsburg: 450 Euro pro Semester
(zzgl. 42,- € Studentenwerksbeitrag und Semesterticket 44,80 €
= 536,80 €)
Hochschule Kempten: 400 Euro pro Semester
(zzgl. 42,- € Studentenwerksbeitrag = 442,- €)
Hochschule Neu-Ulm: 500 Euro pro Semester
(zzgl. 42,- € Studentenwerksbeitrag und Semesterticket 20,- €=
562,- €)
Was muss bis wann gezahlt
werden?
Für die Universität Augsburg gelten diese
Termine.
Für die Hochschule Augsburg gelten diese Termine.
Für die Hochschule Kempten gelten diese Termine.
Für die Hochschule Neu-Ulm gelten diese Termine.
Wer ist von den Studienbeiträgen
befreit?
1. Studenten sind befreit, wenn sie:
im Urlaubssemester sind (unten stehende Informationen beachten!),
ein
vorgeschriebenes studienbegleitendes Pflichtpraktikum absolvieren,
sich im Promotionsstudium
befinden. Ab dem 6. Promotionssemester müssen sie jedoch reguläre Studiengebühren
bezahlen,
Gaststudierende sind
oder ein weiterbildendes Studium absolvieren (z.B. MBA),
Studierende des FH-Studiengangs
"Vorbereitungsstudium für ausländische Studienbewerber und Studienbewerberinnen"
(DSH).
2. Studenten können sich auf Antrag befreien lassen:
Studierende,
die ein Kind bis zum 18. Lebensjahr oder ein behindertes Kind erziehen
Als Nachweis ist vorzulegen: die Bescheinigung der zuständigen Meldebehörde
in Form einer so genannten "Haushaltsbescheinigung" im Original und
ein Auszug aus dem Familienbuch oder die Adoptionsurkunde in beglaubigter
Abschrift oder die Geburtsurkunde oder
der Pflegekindnachweis
im Original und gegebenenfalls
der Feststellungsbescheid
inkl. aller etwaigen Änderungsbescheide des zuständigen Versorgungsamtes
über den Grad der Behinderung in einfacher Kopie
Studierende,
deren Eltern für drei oder mehr Kinder Kindergeld (bei EU -Angehörigen
ä.)erhalten.
Als Nachweis ist vorzulegen: eine Bescheinigung der jeweiligen Kindergeldstelle
(Familienkasse) im Original und/oder
eine entsprechende
Bescheinigung über die Ableistung eines gemeinnützigen Dienstes im
Original
Studierende, deren nach bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete
einem weiteren Kind unterhaltsverpflichtet sind, das an einer deutschen
Hochschule immatrikuliert ist und Studienbeiträge oder Studiengebühren
entrichtet. Diesen sind vergleichbare Studienentgelte gleichgestellt,
die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union entrichtet werden.
Studieren
zwei oder mehr Kinder aus einer Familie, sind nur noch für ein
Kind Studienbeiträge zu entrichten. Dies entlastet Familien mit mehreren
studierenden Kindern unmittelbar. Den Befreiungsanspruch kann das
studierende Kind geltend machen, das nachweist, dass sein Bruder oder
seine Schwester Studienbeiträge zahlt. Ob die Unterhaltsverpflichteten
Kindergeld beziehen, ist unerheblich. Der Antrag ist an die an die
jeweilige Hochschule zu richten.
Ausländische
Studierende, wenn entsprechende Abkommen oder Hochschulpartnerschaften
bestehen
Als Nachweis dient eine Bestätigung des Akademischen Auslandsamtes
der Universität oder der Hochschule Augsburg - ERASMUS-Studierende
Als Nachweis dient
die Bestätigung der Heimatuniversität, dass der Studienaufenthalt
an der Universität Augsburg im Rahmen eines ERASMUS-Austauschprogrammes
erfolgt.
DAAD-Stipendiaten
Als Nachweis dient eine Bestätigung des DAAD (Stipendiendauer mindestens
vier Monate pro Semester)
Härtefälle:
Schwerbehinderte (ab 50 % )und chronisch Kranke mit Feststellungsbescheid
der zuständigen Behörde
Studierende für
das auf die letzte Prüfungsleistung einer erfolgreichen Abschlussprüfung
folgende Semester, wenn sie in diesem Semester keine Studienleistungen
erbringen.
Nur HS Augsburg:
Studierende, die bei der Ersteinschreibung innerhalb von zwei Monaten,
bei der Rückmeldung innerhalb von einem Monat nach Semesterbeginn
die Rücknahme der Immatrikulation oder die Exmatrikulation mit sofortiger
Wirkung beantragen
Weitere Befreiungstatbestände für die
Universität Augsburg (gilt NICHT für die Hochschule
Augsburg) sind:
herausragende Studienleistungen
besonderes Engagement
an der Universität Augsburg
10 % der Bewerbungsbesten
im 1. Hochschulsemester
10 % der Auswahlbesten
eines Eignungsfeststellungsverfahrens
Auch BAföG-Empfänger sind beitragspflichtig.
Bis wann kann ich den
Antrag auf Befreiung stellen?
Universität Augsburg: Am Besten, sobald der Befreiungsgrund eintritt,
spätestens aber bis zum Ende des ersten Vorlesungsmonats des jeweiligen
Semesters (31. Oktober/30. April). Ausnahmen gibt es für Fälle, in denen
der Befreiungsgrund später eintritt. In diesem Fall werden die Anträge
für das Wintersemester bis zum 5. Dezember und für das Sommersemester
bis zum 20. Mai angenommen. Rückwirkende Befreiungen sind nicht möglich.
Beachten Sie hierzu auch die Informationen
der Studentenkanzlei der Universität.
Hochschule Augsburg: den Antrag inklusive Fristen finden Sie hier.
Ich bin in zwei Studiengängen
immatrikuliert. Wie viel muss ich zahlen?
Studieren Sie zwei oder mehrere Studiengänge an der selben Hochschule,
müssen Sie den Betrag nur einmal zahlen. Sind Sie auch noch an einer anderen
Hochschule, oder beispielsweise an der Uni Augsburg und an der Hochschule
Augsburg (FH), immatrikuliert, müssen Sie den Betrag an beiden Hochschulen
entrichten, außer es handelt sich um eine Universitätskooperation. Näheres
auf der Seite der Studentenkanzlei
oder des Studienamts der Hochschule Augsburg.
Den aktuellen Informationsflyer des Studentenwerks
Augsburg zu diesem Thema finden Sie hier.
Welche Alternativen
gibt es, wenn ich die Studienbeiträge nicht zahlen kann?
Bitte
informieren Sie sich auch zu Fragen der Studienfinanzierung
vor Abschluss eines Darlehensvertrages in der
Beratungsstelle b!st
des Studentenwerks!
- Eltern: Grundsätzlich gilt für alle Studierenden das Unterhaltsrecht,
d.h. dass die Eltern nach §1601 ff BGB dazu verpflichtet sind, für eine
Ausbildung des Studierenden aufzukommen. Eltern können sowohl bar Unterhalt
leisten, als auch in Form von Sachmitteln wie Wohnen, Essen, Kleidung
usw. Die Unterhaltspflicht gilt grundsätzlich für die Regelstudienzeit
des gewählten Studiums. Es besteht daher keine Verpflichtung für den
Studenten, nebenbei zu Jobben, oder sich mit Schulden zu belasten, wenn
die Eltern nicht zahlen wollen, aber können. Nur wenn die Eltern nicht
in der Lage sind, das Studium zu finanzieren, können Sie auf die folgenden
Punkte zurückgreifen:
- Jobben: Unter dem Menüpunkt "Service" finden
Sie Informationen zu rechtlichen Regelungen beim Thema Jobben
und Studieren sowie aktuelle Jobangebote.
- BAföG: Weitere Informationen zum Bundesausbildungsförderungsgesetz
finden Sie unter dem Menüpunkt "BAföG".
- Studienfinanzierung durch Kredite und Darlehen: Unter dem Menüpunkt
"Service" stellen wir verschiedene Angebote (ohne Anspruch
auf Vollständigkeit) vor.
Einen tabellarischen Überblick über die
Möglichkeiten zur Studienfinanzierung finden Sie hier:
-
für Augsburg
-
für Kempten
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