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| Wohnanlagen in Augsburg: | Lechbrücke
, Göggingen
, Universitätsviertel
, Prinz-Karl-Viertel
, Bgm.-Ulrich-Str.
, Baustudierende |
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| Wohnheime anderer Träger: | Kolping-Wohnheime,
BLLV-Wohnheim
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Wohnanlage in
Kempten:
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Reichlinstraße |
| Wohnheime anderer Träger: | Wohnheime Kempten | |
| Wohnanlage in Neu-Ulm: | Wiley |
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Zum neuen Rundfunkbeitrag haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten
zusammengestellt - hier
finden Sie diese FAQs.
Wie vermittelt man internationalen Studierenden die deutsche Mülltrennung?
Was heißt „Lichterkette“ auf Englisch?
Änderungen bei der Zweitwohnungssteuer
seit 1.1.2009 in Augsburg und Kempten! Ab 1. Januar 2009 ist das
Kommunalabgabengesetz (KAG). wie folgt in Kraft getreten: „Eine Steuer auf das Innehaben einer Wohnung wird nicht erhoben, wenn die Summe der positiven Einkünfte des Steuerpflichtigen nach § 2 Abs. 1, 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes im vorletzten Jahr vor Entstehen der Steuerpflicht 25.000 € (positive Einkünfte) nicht überschritten hat. Bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und Lebenspartnern beträgt die Summe der positiven Einkünfte 33 000 €. Ist diese Summe im Steuerjahr voraussichtlich niedriger, so ist von den Einkommensverhältnissen dieses Jahres auszugehen. Die Steuer wird nicht höher festgesetzt als ein Drittel des Betrags, um den die Summe der positiven Einkünfte 25 000 € bzw. 33 000 € übersteigt. Entscheidungen nach den Sätzen 2 bis 5 setzen einen Antrag voraus, der bis zum Ende des Kalendermonats, der auf das Steuerjahr folgt, gestellt sein muss. Sie stehen in den Fällen des Satzes 4 unter dem Vorbehalt der Nachforderung.“ Hier die Informationen des Stadtsteueramtes Augsburg dazu: "Der Bayerische Gesetzgeber hat mit Wirkung
zum 1. Januar 2009 die oben abgedruckte Regelung zur Zweitwohnungsteuer
in das Bayer. Kommunalabgabengesetz aufgenommen. Wir möchten Sie auf diesem
Weg ausdrücklich und frühzeitig über die Änderung informieren, damit Sie
eine für Sie eventuell einschlägige Steuervergünstigungsmöglichkeit nutzen
können. Nach der Neuregelung wird die für ein Veranlagungsjahr bestehende
Steuerfestsetzung auf Antrag aufgehoben
oder ermäßigt, wenn die genannten, jährlichen Einkommensgrenzen von "
25.000 Euro (bei Alleinstehenden) bzw. " 33.000 Euro (bei Ehe oder eingetragener
Lebenspartnerschaft) unter- bzw. nur ganz geringfügig überschritten werden.
Die Steuervergünstigung kann nur für die Zweitwohnungsteuer in Anspruch
genommen werden, die für das Jahr 2009 bzw. für Folgejahre zu entrichten
ist. Für Steuerfestsetzungen, die Altjahre (z.B. das Jahr 2008) betreffen,
kommt sie leider nicht in Betracht. Also im Klartext: Für Studierende, die in Augsburg oder Kempten als Nebenwohnsitz gemeldet sind, ist ab 2009 keine Zweitwohnungssteuer mehr zu zahlen sein, so sie rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen und die Einkommensgrenzen nicht übersteigen. Zuständig: |
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